Genderhinweis
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Allgemeine Informationsvertragsbedingungen
zwischen Ihnen
(fortan: Informationsbesteller)
und
Martina Hautau
Brodersweg 3
D-20148 Hamburg
(fortan: Martina Hautau)
Präambel
Martina Hautau bietet an verschiedenen Stellen an, einen sog. Informationsvertrag zu schließen. Dabei verpflichtet sich Martina Hautau gegenüber den Informationsbestellern, sie regelmäßig mit Weiterbildungs- und Schulungsmaterial, aber auch mit allgemeinen Informationen zu versorgen.
Hierbei sind vier wesentliche Vertragsbestandteile besonders wichtig: Erstens Martina Hautau begleitet die Informationsbesteller, bis sie ihre Ziele erreicht haben. Zweitens wird der Gegenstand des jeweiligen Informationsvertrages einerseits bei der konkreten Bestellung und ergänzend durch diese Allgemeinen Informationsbedingungen (AIB) bestimmt. Drittens kann der Informationsbesteller den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos beenden. Viertens ist dieser Informationsservice unentgeltlich.
§ 1 Vertragsgegenstand, Pflichten von Martina Hautau
(1) Gegenstand des Vertrages ist es, dass Martina Hautau den Informationsbesteller mit Informationen über alle denkbaren Kontaktkanäle (Briefpost, SMS, E-Mail, soziale Netzwerke und vergleichbare Kontaktkanäle) versorgt. Grundsätzlich sind die Themen dieser Informationen durch den konkreten Informationsvertrag (Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung) festgelegt. In jedem Fall können dies aber Informationen aus den folgenden Themenbereichen sein: Unternehmertum, Persönlichkeitsentwicklung, Erfolg, Marketing, Vertrieb, Zeitmanagement, Digitalisierung, Automatisierung, Startups und Unternehmensgründung, verwandte und vergleichbare Themen, Seminare und Webinare von Martina Hautau, Seminare und Webinare Dritter, Empfehlungen geeigneter Produkte Dritter, aktuelle Aufzeichnungstermine und anstehende TV-Ausstrahlungen von Martina Hautaus TV-Formaten.
(2) Martina Hautau ist mit Blick auf Absatz 1 u.a. auch dazu verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Informationen auch in sozialen Netzwerken und vergleichbaren Kontaktkanälen auszuliefern. Hierfür ist Martina Hautau, soweit technisch möglich, verpflichtet, die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Goolge hochzuladen und sofern dies möglich ist, auch dort Informationen auszuliefern. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3.
(3) Martina Hautau ist ferner verpflichtet, den Informationsbesteller, sofern dieser bereits zu einem Webinar angemeldet ist, im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach von Werbeanzeigen für potenzielle neue Webinar- oder Schulungsteilnehmer in facebook oder bei Google auszuschließen. Dazu muss Martina Hautau die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Goolge hochladen. Bei Werbeanzeigen für potenzielle neue Schulungsteilnehmer werden die Informationsbesteller ausgeschlossen.
(4) Ein Anspruch darauf, dass alle diese Themenbereiche abgedeckt werden besteht nicht.
(5) Ferner schuldet Martina Hautau auch keine Beratung und auch nicht die Prüfung dieser Informationen auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Verschaffung der Informationen.
§ 2 Prüfpflicht des Informationsbestellers vor Vertragsschluss
Der Informationsbesteller ist vor dem Vertragsabschluss verpflichtet zu prüfen, ob er im Rahmen eines Unternehmens berechtigt ist, einen derartigen Informationsvertag abzuschließen. Bei Personen ist zu überprüfen, ob die Mündigkeit für den Vertragsabschluss besteht und die Person die Tragweite des Handelns klar einschätzen kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einem Vertragsabschluss abzusehen. Wird ein Informationsvertrag abgeschlossen, darf Martina Hautau davon ausgehen, dass der Informationsbesteller die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Informationsvertrag kommt zustande, wenn der Informationsbesteller entweder digital, schriftlich oder auf andere eindeutige (u.a. auch konkludente) Form eine Leistung von Martina Hautau und/oder der Digistore24 GmbH und/oder einer anderen Verkaufsplattform, in deren Produkt- oder Leistungsbeschreibung auf den Abschluss eines Informationsvertrages hingewiesen wird.
(2) Hierbei werden auch diese AIB Bestandteil des Vertrages.
§ 4 Unentgeltlichkeit
Der Informationsbesteller muss kein Geld für die Beziehung der Informationen zahlen.
§ 5 Beendigung des Informationsvertrages
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Achtung einer Frist kündigen.
(2) Sofern der Kunde parallel Kunde der Digistore24 GmbH und über dieses Vertragsverhältnis Zugang zu Martina Hautau erhält, ist der Bestand dieses Informationsvertrages nicht vom Bestand des Vertrages zur Digistore24 GmbH abhängig.
§ 6 Haftung
(1) Martina Hautau haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet Martina Hautau – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.
(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(5) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Martina Hautau.
§ 7 Änderungsvorbehalt
Martina Hautau ist berechtigt, diese AIB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Erweiterung des Informationsangebots oder der Informationskanäle notwendig ist. Über eine Änderung wird der Informationsbesteller unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Informationsbesteller nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Martina Hautau gegenüber in Schrift oder Textform widerspricht.
Stand: 01.07.2018